Sowohl für die Erhebung der Direkten Bundessteuer (dBSt) als auch der kantonalen und kommunalen Steuern wird allen im Steuerregister verzeichneten Personen ein Steuererklärungsformular zugestellt.
Erhält der Steuerpflichtige aus welchem Grunde auch immer, z B Wohnortswechsel, Irrtum der Steuerbehörde) kein Formular,
- so entbindet ihn dies nicht von:
-
- der Steuerpflicht
- der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung
- so muss er selber tätig werden und
- die betreffenden Formulare bei der zuständigen Steuerbehörde anfordern (DBG 124 Abs. 1 und StHG 42 Abs. 1).
Weitere Detailinformationen
- Formelle Mitwirkungspflicht
- Materielle Mitwirkungspflicht
- Mangelhaft ausgefüllte Steuererklärung
- Einreichungsfrist
Ferner
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 297 f.