Der Steuerpflichtige, der das Steuererklärungsformular nicht oder nur mangelhaft ausgefüllt einreichte, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (DBG 124 Abs. 3).
Informationen zur Steuerverfahrensrecht in der Schweiz
Der Steuerpflichtige, der das Steuererklärungsformular nicht oder nur mangelhaft ausgefüllt einreichte, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (DBG 124 Abs. 3).