Die Zustellung der Veranlagungsverfügung ist ein zwingender Verfahrensschritt, muss doch der der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht werden.
Zustelladressat
Sowohl bei der Direkten Bundessteuer (dBSt) als auch bei den kantonalen Steuern wird die Veranlagungsverfügung dem Pflichtigen schriftlich eröffnet, an:
- Wohnsitz
- Ist der Wohnsitz der Steuerbehörde bekannt, hat sie die Veranlagungsverfügung an die Wohnadresse des Steuerpflichtigen zuzustellen
- Unbekannter Aufenthalt / vertretungsloser Auslandaufenthalt
- Veröffentlichung
- Ist der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht bekannt oder befindet er sich im Ausland und hat er keinen Vertreter in der Schweiz bestellt, genügt es, wenn die Veranlagungsbehörde die betreffende Verfügung im amtlichen Publikationsorgan, d.h. im kantonalen Amtsblatt des zuständigen Kantons, veröffentlicht
- Wirkung der Veröffentlichung
- Die Veröffentlichung tritt an Stelle der Veranlagungsverfügung, was zur Bestimmung des Beginns der Einsprachefrist wichtig ist
- Veröffentlichung
Judikatur
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19.02.2020 / 2019.00063 (Postzurückbehaltungsauftrag + Zustellfiktion)
- BGer 2F_25/2019 vom 06.11.2019 (Postnachsendeauftrag (Nachsendeaufträge zuhanden der schweizerischen Post (in Form der Zurückhaltung der Postsendungen) vermögen die ordentliche postalische Abholungsfrist von sieben Tagen nicht zu verlängern)
Weiterführende Informationen
Praxis
Einige Hinweise zur nicht von der Steuererklärung abweichenden Steuerveranlagung und die Zustellung der Zahlungsaufforderung etc.:
- Gleichzeitige Zahlungsaufforderung bei von Steuererklärung nicht abweichender Veranlagung
- Weicht die Veranlagung gegenüber der Steuererklärung nicht ab, wird in der Regel die Zahlungsaufforderung gleichzeitig mit der Veranlagung versandt
- Zustellung Veranlagungsverfügung und Zahlungsaufforderung separat
- In der Praxis versenden die meisten Kantone die Veranlagung separat von der Zahlungsaufforderung, wenn sie von der Steuererklärung abweicht
- In solchen Fällen enthält die Eröffnung zwar keine Angaben über die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags, wohl aber über
- die massgebenden Steuerfaktoren
- die Gründe für die Abweichung
- die Fristen für das Ergreifen der Rechtsmittel
- die zuständige Behörde
- Sonderregelung im Kanton Aargau
- Im Kanton Aargau verweist das Kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen an
- die zuständige Steuerkommission bzw.
- das zuständige Gemeindesteueramt¨
- Bei diesen Behörden erhält der Steuerpflichtige Auskunft über die Abweichung von der Steuererklärung.
- Im Kanton Aargau verweist das Kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen an
Weiterführende Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 305, 309 f, und 315
Weiterführende Links
Judikatur
- BGer 2C_901/2017 vom 09.08.2019 (Chargé-Sendung, Abholungseinladung + Beweislast)
- BGer 2C_901/2017 vom 09.08.2019 (Nichtbeachtung der Steuervertretung, A-Post Plus + Berechnung der Beschwerdefrist)