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Steuerverfahrensrecht

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Veranlagungsverfügung

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens setzt die Steuerbehörde das Ergebnis in einer verbindlichen Veranlagungsverfügung fest (vgl. DBG 131 Abs. 1):

  • Definition
    • Veranlagungsverfügung   =   formalisiertes Behördenpapier, welches die Grundlagen der Steuerberechnung enthält (schriftliche Bekanntgabe der Steuerfaktoren und der Steuersätze
  • Grundlagen
    • DBG 131 Abs. 1 und Abs. 2
    • DBG 116 Abs. 1
  • Inhalt
    • Natürliche Personen
      • Steuerbares Einkommen
      • Steuer das Vermögen (für kantonale Steuer)
    • Juristische Personen
      • Steuerbarer Gewinn
      • Steuerbares Kapital (für die kantonale Steuer)
    • Steuerdaten
      • In der Verfügung hat die Veranlagungsbehörde festzusetzen:
        • die massgebenden Steuerfaktoren
          • steuerbares Einkommen
          • steuerbarer Reingewinn)
        • den Steuersatz
        • die für das betreffende Jahr geschuldete Steuer
      • Vgl. DBG 131 Abs. 1 i.V.m. DBG 116 Abs. 1 DBG und StHG 46 Abs. 2 i.V.m. StHG 41 Abs. 3
    • Abweichungen von der Steuererklärung
      • Spätestens mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung sind dem Steuerpflichtigen Abweichungen von der Steuererklärung bekanntzugeben, sofern dies dem Pflichtigen gegenüber nicht schon vorgängig, etwa in Veranlagungsverhandlungen, geschehen ist
      • Vgl. DBG 131 Abs. 2 und StHG 46 Abs. 2
    • Rechtsmittelbelehrung
      • Die Veranlagungsverfügung muss eine sog. „Rechtsmittelbelehrung“ enthalten; dies bezeichnet, wie der Steuerpflichtige vorzugehen hat, wenn er mit dem Veranlagungsentscheid nicht einverstanden ist:
        • Rechtsmitteladressat
        • Antrag
        • Begründung
        • i.d.R. Schriftform
        • Beilage (zB Originalverfügung der Steuerbehörde)
        • Rechtsmittelfrist
      • Vgl.
    • Schriftliche Eröffnung
      • Zustellung der Veranlagungsverfügung (Steuerbescheid) an den Steuerpflichtigen oder seinen legitimierten Steuervertreter, ev. durch Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen
      • Vgl.

Literatur

  • MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 305, 309 f, und 315

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