Wird gegen die ordnungsgemäss eröffnete Veranlagungsverfügung innert Frist keine Einsprache erhoben, so erwächst sie in Rechtskraft.
Folgen der Rechtskraft:
- Nachträgliche Änderung nur bei Vorliegen von Revisionsgründen
- Grundlagen
- DBG 147–149
- DBG 151–153a
- StHG 51
- StHG 53–53a Abs. 1
- Überbesteuerung
- Rechtskräftige Veranlagungen können nur noch – zugunsten des Steuerpflichtigen – geändert werden, wenn Revisionsgründe vorliegen, mit welchen eine Überbesteuerung korrigiert werden kann
- Unterbesteuerung
- Liegt demgegenüber eine Unterbesteuerung vor, wird diese mittels Nachsteuer – zu Ungunsten des Steuerpflichtigen – korrigiert
- Grundlagen
- Rechnungsfehler und Schreibversehen
- Blosse Rechnungsfehler und Schreibversehen können schliesslich von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden
- Berichtigung Rechnungsfehler / Schreibversehen
- Vgl. auch DBG 150 und StHG 52
- Kantonale Steuergesetze
- Die kantonalen Steuergesetze weisen gegenüber dem DBG keine wesentlichen Abweichungen auf
- Die Frist zur Einsprache und Beschwerde beträgt in allen Kantonen
- 30 Tage
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 295, S. 305, S. 307, S. 309 f, und S. 315