Die Bundessteuergesetze DBG und StHG vermitteln dem Steuerpflichtigen Rechte und Pflichten:
- Parteistellung
- Im Verhältnis zum steuerhoheitlichen Gemeinwesen
- Der Steuerpflichtige ist Partei im Steuerrechtsverhältnis zu dem die Steuerhoheit innehabenden Gemeinwesen
- DBG 114–118 und 124–126
- StHG 41 und 42
- Der Steuerpflichtige ist Partei im Steuerrechtsverhältnis zu dem die Steuerhoheit innehabenden Gemeinwesen
- Natürliche oder juristisch Personen
- Gemeint sind die natürlichen oder juristischen Personen, die kraft gesetzlicher Vorschrift beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig und im Veranlagungsverfahren Partei sind
- Im Verhältnis zum steuerhoheitlichen Gemeinwesen
- Steuerliche Anknüpfung
- Diese Personen können steuerpflichtig sein, aufgrund
- persönlicher Zugehörigkeit
- natürliche Personen
- Wohnsitz oder Aufenthalt
- Juristische Personen
- Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung für die juristischen Personen
- Vgl. DBG 3 und DBG 50 bzw. StHG 3 und StHG 20
- Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung für die juristischen Personen
- natürliche Personen
- wirtschaftlicher Zugehörigkeit
- Eigentum an Grundstücken oder
- Beteiligung an Geschäftsbetrieben in der Schweiz
- Nutzung einer Betriebsstätte in der Schweiz
- DBG 4–5 und DBG 51 bzw. StHG 4 und StHG 21 StHG)
- persönlicher Zugehörigkeit
- Diese Personen können steuerpflichtig sein, aufgrund
- Mitwirkungspflichten
- Der Steuerpflichtige» mitwirkungspflichtig (vgl. DBG 124 – 126)
Weiterführende Literatur
- ZWEIFEL MARTIN / HUNZIKER SILVIA, in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Basel 2017, N. 7 zu Art. 124 DBG