In subjektiver Hinsicht gilt für Steuerverfahren folgendes:
- Grundsatz
- Jede mündige Person ist ein selbständiges Steuersubjekt
- Ausnahme
- Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten
- In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten haben ihre Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam auszuüben (DBG 113 DBG und StHG 40)
- Stellvertretung des Ehegatten
- Es besteht die – wiederlegbare – Vermutung, dass ein Ehegatte durch den anderen vertreten wird
- Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten
Bei der weiteren Handhabung von Steuerveranlagung und Steuerbezugsverfahren bestehen in folgenden Belangen Besonderheiten:
Judikatur
- Faktisch getrennt lebende Ehegatten (Familienbesteuerung ab neuem WS des Ehemanns im Kanton BL + Steuerausscheidung mit WS der Ehefrau im Kanton SO / Voraussetzungen für getrennte Ehegattenbesteuerung und Beweislast)
- BGer 2C_952/2020 vom 06.10.2021