Gemäss StHG 2 sind die Kantone zur Erhebung folgender direkten Steuern befugt:
- Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen
- Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen
- Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen
- Grundstückgewinnsteuer