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Steuerverfahrensrecht

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Grundsätzliches

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Ergreifung eines Rechtsbehelfs (Einsprache gegen Einschätzungsvorschlag) oder eines Rechtsmittels (gerichtliche Anrufung auf Veranlagungsverfügung oder eines vorinstanzlichen Entscheids hin) sind folgende grundsätzlichen Punkte zu beachten:

  • Definition
    • Rechtsbehelf   =   Beanstandungsmittel an die verfügende (Veranlagungs-)Instanz
    • Rechtsmittel   =   Beanstandungsmittel an eine übergeordnete (Rechtsmittel-)Instanz
  • Grundlagen
    • DBG 132 – DBG 135 (Einsprache)
    • DBG 132 Abs. 2 (Sprungbeschwerde)
    • DBG 140 – DBG 146 (Beschwerde)
    • DBG 48 (Einsprache)
    • DBG 50 (Rekurs)
  • Ziel
    • Korrektur der Steuerveranlagung
  • Vorschriften zu den Rechtsmittelverfahren
    • Steuergesetze bezeichnen explizit die Rechtsmittel, die den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen
  • Unterschiedliche Instanzenzüge für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern
    • Die nachfolgenden Schemen geben einen Überblick über die Rechtsmittelwege der direkten Bundessteuer (DBSt) und die kantonalen Steuern
      • Rechtsmittel b. DBSt
      • Rechtsmittel b. kantonalen Steuern
  • Erläuterung der Rechtsmittel anhand der Direkten Bundessteuer (DBSt)
  • Erläuterung der Rechtsmittel bei den kantonalen Steuern
    • Die kantonalen Rechtsmittel stimmen hinsichtlich der Einsprache und des Rekurses bzw. der Beschwerde weitgehend mit denjenigen der Direkten Bundessteuer (DBSt) überein (vgl. StHG 48 und StHG 50).
    • Bestimmte Unterschiede ergeben sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht

Literatur

  • MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 308 ff.
  • REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 570 ff.
  • ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 132 – Art. 135 DBG (Einsprache; ZWEIFEL MARTIN) und Art. 140 – Art. 146 DBG (Beschwerde; CAVELTI ULRICH)
  • ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 48 StHG (Einsprache, ZWEIFEL MARTIN) und Art. 50 (Rekurs; CAVELTI ULRICH)

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