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Steuerverfahrensrecht

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Untersuchungsgrundsatz

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

  • Untersuchungsgrundsatz
    • Die Steuerbehörden sind verpflichtet, zusammen mit den Steuerpflichtigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, welche für eine vollständige und korrekte Besteuerung nötig sind (sog. „Untersuchungsgrundsatz“, auch Offizialmaxime bezeichnet; DBG 123 Abs. 1 / DBG 130 Abs. 1)
  • Keine Gebundenheit an die Angaben des Steuerpflichtigen
    • Die Steuerbehörden sind nicht an die Angaben des Steuerpflichtigen gebunden
    • Im Zweifelsfall muss die Veranlagungsbehörde die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen abklären
  • Verhältnismässigkeit
    • Nicht jede Steuererklärung wird vertieft auf ihre Richtigkeit untersucht
  • Ermessen
    • Die Frage, ob sie den Angaben des Steuerpflichtigen glauben soll oder diese im Rahmen einer Untersuchung genauer prüfen soll, steht im Ermessen der Steuerbehörde
  • Anhaltspunkte
    • Meistens sind gewisse Anhaltspunkte vorhanden, dass die Selbstdeklaration des Pflichtigen falsch sein könnte, wie:
      • Nicht mit Einkommen übereinstimmende Vermögensentwicklung
      • Meldungen von Dritten, wonach der Steuerpflichtige über nicht deklarierte Einkünfte verfüge
      • Buchführungsergebnisse stimmen nicht mit den Erfahrungszahlen überein
      • Einkommen stimmt nicht mit dem Lebensaufwand überein
      • Deklarierte Einkünfte und Abzüge sind nicht glaubwürdig.

Befugnisse der Steuerbehörden

Für die Sachverhaltsüberprüfung kommen den Steuerbehörden umfassende Befugnisse zu. Sie kann folgendes in Anspruch nehmen:

Unvollständige oder unklare Deklaration / Auskünfte Dritter

Ist die Deklaration der Steuerpflichtigen unvollständig oder unklar, so können die Steuerbehörden von den Steuerpflichtigen oder von Dritten Auskünfte einholen.

Verhältnismässigkeit der Abklärung

Diese Nachfragen müssen verhältnismässig sein, d.h. sie dürfen nur Sachverhalte betreffen, welche zur Feststellung der Bemessungsgrundlage notwendig sind.

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