Beweislast
Die Beweislast ist die Pflicht einer am Verfahren beteiligten Partei, das Vorliegen der von ihr behaupteten Tatsache zu beweisen, aus welcher sie ihren Anspruch bzw. ihre Rechte ableitet.
Gelingt dieser Beweis nicht, hat die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (ZGB 8 per analogia).
Beweislastverteilung
Es gilt die folgende Beweisregelung:
- Steuermindernde Tatsachen
- Steuermindernde Tatsachen sind zu beweisen durch
- Steuerpflichtigen
- Die Folgen der Nachweislosigkeit für die geltend gemachte Tatsache trägt der Steuerpflichtige in Form höherer Steuern
- Steuermindernde Tatsachen sind zu beweisen durch
- Steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen
- Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind zu beweisen durch
- Steuerbehörde
- Die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Tatsache trägt die Steuerbehörde in Form eines tieferen Steuerertrages.
- Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind zu beweisen durch
Es gilt die Pflicht zur Prüfung der Beweisanträge des Steuerpflichtigen von Amtes wegen:
- Beweisabnahme
- Die Steuerverwaltung die Beweise, welche der Steuerpflichtige anbietet, abnehmen und prüfen, sofern und soweit sie zum Nachweise von steuererheblichen Tatsachen geeignet sind
- Rechtliches Gehör
- Die Pflicht zur Beweisabnahme ist Teil des Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör
- Die Steuerverwaltung hat bei ihren Untersuchungen das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BV 29 Abs. 2; DBG 115 und StHG 41 Abs. 2).