Sowohl nach Bundesrecht (DBG 123 Abs. 2) als auch nach kantonalem Recht sind die Steuerbehörden befugt,
- zu untersuchen
- begutachten zu lassen
- die erforderlichen Augenscheine vorzunehmen
die
- Geschäftsbücher
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse
einer
- steuerpflichtigen Person oder
- Kollektivgesellschaft (KLG) oder
- Kommanditgesellschaft (KMG)
zur
- Feststellung von Tatsachen, die für die Veranlagung erheblich sind.
Für die Begutachtung und die Augenscheinnahme gilt folgendes:
- Auskunftsgewährung
- Vorlage der erforderlichen Akten
- Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse
- Verschwiegenheit
- Die Sachverständigen sind bei der Mandatsausführung zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen (DBG 110 und StHG 39 Abs. 1)
- Kostenfreiheit des Veranlagungsverfahrens
- Grundsatz
- Das Steuerveranlagungsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei
- Dies folgt aus dem Umkehrschluss von DBG 123 Abs. 2 und für das Einspracheverfahren DBG 135 Abs. 3
- Ausnahme
- Dem Steuer- oder Auskunftspflichtigen können die Kosten der Bücheruntersuchung überbunden werden, wenn er diese durch eine schuldhafte Verfahrenspflichtverletzung notwendig machte (vgl. DBG 123 Abs. 2).
- Grundsatz