Steuergeheimnis
Die Steuerbeamten wie auch die Steuerkommissionsmitglieder unterstehen den „Beamtenrecht“, weshalb diese Personen zur Wahrung des strafbewehrten Amtsgeheimnisses nach StGB 320 verpflichtet sind.
Grundlagen
Die Normen zu den Amtspflichten sind:
- Schweige- und Geheimnispflicht sowie Ausstandspflicht
- DBG 109 bis DBG 112
- StHG 39
- Ausnahmen von der Schweigepflicht
- Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung
- DBG 111
- StHG 39 Abs. 2
- Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung
- Kreisschreiben
- KS Nr. 19 der ESTV vom 07.03.1995 betreffend die Auskunfts-, Bescheinigungs- und Meldepflicht im DBG