LAWINFO

Steuerverfahrensrecht

QR Code

Mitwirkungspflicht Steuerpflichtiger

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Direkten Bundessteuer (dBSt) ist die Steuerbehörde berechtigt, einen Steuerpflichtigen zur (zusätzlichen) mündlichen Auskunftserteilung (Einvernahme) vor sich oder vor einen von ihr bestellten Vertreter vorzuladen:

  • Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunft
  • Pflicht zur mündlichen oder schriftlichen Auskunftserteilung über alle Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können
    • Rechtsgeschäften = Geschäfte aller Art, mit welchen Rechte erworben oder veräussert sowie Verpflichtungen eingegangen oder gelöst wurden
    • Vgl. DBG 126 Abs. 2 und StHG 42 Abs. 2
  • Begründete Zweifel der Steuerbehörden an der Richtigkeit der Steuererklärung
    • Vorlage geeigneter Beweismittel
    • Kommt der Steuerpflichtige seiner Beweisobliegenheit nicht nach:
  • Recht der Steuerbehörde, vom Steuerpflichtigen die Vorlage von Dokumenten aus seinem Besitz verlangen
    • Bücher
    • Urkunden
    • sonstige Belege
  • Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige zu beschaffen, zu erstellen und einzureichen, sofern für die Steuerveranlagung von Bedeutung:
    • Bescheinigungen
    • Aufstellungen
  • Pflicht des Steuerpflichtigen, über alle abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (Erwerb oder Veräusserung von Rechten, eingegangene oder gelöste Verpflichtungen, erbrachte geldwerte Leistungen etc.) zu informieren
    • mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen
    • Beweismittel vorzulegen
    • Vgl. DBG 126 Abs. 2 und StHG 42 Abs. 2
  • Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Steuerpflichtige offenzulegen
    • Namen der Personen, mit welchen sie solche Geschäfte getätigt wurden
    • Namen der Personen, denen geldwerte Leistungen erbracht wurden
    • vertragliche Beziehungen zu diesen Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche offenzulegen
  • Datenverwendung gegenüber anderen Steuerpflichtigen
    • Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts dürfen Auskünfte eines Steuerpflichtigen auch bei der Veranlagung anderer Steuerpflichtiger verwendet werden
  • Kantonales Steuerrecht
    • Die kantonalen Steuerbestimmungen lauten ähnlich wie das DBG
      • Oft ist die Informationspflicht in den kantonalen Bestimmungen enger gefasst
    • Die Erkenntnisse aus der Veranlagung der Direkten Bundessteuer (dBSt) gewonnen dürfen auch für die Veranlagung der kantonalen Steuern verwendet werden.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.