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Steuerverfahrensrecht

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Mitwirkungsgrundsätze

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es gelten folgende Prinzipien:

  • Weigerung des Steuerpflichtigen
    • Ersatzvornahme
      • Weigert sich der Steuerpflichtige trotz Mahnung, die von ihm geforderten Bescheinigungen des Dritten beizubringen oder einzufordern, so ist die Steuerbehörde berechtigt, diese beim Dritten direkt einzuholen
    • Anwendungsbeispiel „Arbeitgeber“
      • Lohnausweis
        • Steuerbehörde kann diesen direkt beim Arbeitgeber einfordern (siehe auch „Hinweis“ unten, in der Box)
        • Pflicht des Arbeitgebers, der Veranlagungsbehörde den Lohnausweis binnen gesetzter Frist direkt zuzustellen
    • Anwendungsbeispiel „Vertragspartner“
      • Bescheinigung über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen
        • Vertragsverhältnis = Rechtsgeschäfte, die zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen vollzogen wurden, indem Rechte und Pflichten begründet oder geldwerte Leistungen erbracht wurden
    • Orientierungspflicht
      • Die Steuerbehörde hat den Steuerpflichtigen in der Folge über die vom Dritten erhaltene Bescheinigung zu orientieren
  • Dritte mit Berufsgeheimnisrecht
    • Das gesetzlich geschützte, strafbewehrte Berufsgeheimnis und der Einspruch gegen die Meldung von Versicherungsleistungen nach VStG 19 durch den Versicherer bleiben vorbehalten (vgl. DBG 127 Abs. 2 und StHG 43 Abs. 2)
  • Dritte ohne Berufsgeheimnisrecht
    • Der bescheinigungspflichtige Dritte kann die Ausstellung der Bescheinigung an den Steuerpflichtigen nicht unter Anrufung einer beruflichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflicht verweigern
    • Der Anspruch auf Geheimhaltung steht einzig dem Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner Vertragspartner, wie Patienten, Klienten, Bankkunden etc., zu
  • Banken
    • Pflicht, zur Ausstellung einer Bescheinigung trotz Bankgeheimnis
    • Recht, direkte Auskunft zu verweigern
  • Einrichtungen der beruflichen und der gebundenen Vorsorge
    • selbständige Meldepflicht für jede Steuerperiode
    • Vgl. DBG 129 Abs. 1 lit. b und StHG 45 Bst. b
  • Weigerung des Dritten
    • Bei ungerechtfertigter Weigerung, eine Bescheinigung auszustellen, kann der Dritte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten mit einer Busse bestraft werden (vgl. DBG 174 Abs. 1 lit. b und StHG 55).

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