Mitwirkungsart
Für die Veranlagung der Direkten Bundessteuer und der kantonalen Steuern können für Dritte Informationspflichten bestehen oder auferlegt werden (vgl. hiezu DBG 127–129 und StHG 43–45), nämlich:
- Bescheinigungspflichten
- Auskunftspflichten
- Meldepflichten gegenüber der Veranlagungsbehörde
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