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Steuerverfahrensrecht

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Inventar-Verfahren

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Inventarisationsverfahren ist gewissen Regeln unterworfen:

  • Grundlagen
    • DBG 157
  • Sicherung der Inventaraufnahme
    • Im Prinzip dürfen die Erben und die Personen, die Erbschaftsvermögen verwalten (Willensvollstrecker bzw. Testamentsvollstrecker, Erbenvertreter usw.), über das Nachlassvermögen nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen
  • Mitwirkungspflicht / Offenlegungspflicht
    • Die Erben, deren gesetzliche Vertreter, der Nachlassverwalter bzw. Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bzw. Testamentsvollstrecker sind verpflichtet,
      • zur Mitwirkung
      • zur Offenlegung bzw. Herausgabe der für die Inventarisation notwendigen Akten und Unterlagen
    • Vgl. DBG 157
  • Informationspflicht Dritter
    • Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahren, sind zur schriftlichen Auskunft an die Erben, zuhanden der Inventarbehörde verpflichtet.

Literatur

  • MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 320
  • REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
  • ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 154 – Art. 159 DBG (WETZEL CLAUDE)
  • ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 54 StHG (WETZEL CLAUDE)

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