Informationen zur Steuerverfahrensrecht in der Schweiz
Steuerhinterziehung durch Ermessenstaxation
Grosse Differenz zwischen deklariertem und veranlagtem Einkommen > Steuerhinterziehungsversuch
Ergibt die Ermessensveranlagung eine so grosse Differenz zwischen dem vom Steuerpflichtigen deklarierten und dem amtlich veranlagten Einkommen, dass er hätte seine Angaben als falsch oder unvollständig erkennen müssen, so ist seine ungenügende Deklaration als Hinterziehungsversuch zu qualifizieren
Säumige Deklaration und zu niedrige Ermessentaxation > Steuerhinterziehung
Der abgemahnte und trotzdem keine Steuererklärung einreichende Pflichtige, der nach Ermessen eingeschätzt wird, begeht dann eine vollendete Steuerhinterziehung, wenn er eine offensichtlich ungenügende, d.h. zu tief angesetzte amtliche Veranlagung stillschweigend hinnimmt und keine Berichtigung derselben verlangt
Zu tiefe Ermessenstaxation nach Berichtigungsmeldung
Erweist aufgrund der nachträglichen Berichtigungsmeldung des Steuerpflichtigen, dass die Ermessenstaxation zu tief ausgefallen ist, wird eine Nachsteuer erhoben
Steuerhinterziehung
Hat der Steuerpflichtige die Ermessenstaxation vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet, so ist er wegen Steuerhinterziehung zu büssen.