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Steuerverfahrensrecht

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Grundsätzliches

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Ermessensveranlagung wird sowohl auf Bundes- wie auf kantonaler Ebene angewandt (vgl. DBG 130 Abs. 2 und StHG 46 Abs. 3):

  • Definition
    • Ermessensveranlagung   =   Feststellung der gesetzmässig geschuldeten Steuer mittels Schätzung
  • Grundlagen
    • DBG 130
    • DBG 131
  • Rechtsnatur
    • Besondere Methode der Sachverhaltsermittlung, die der möglichst gleichmässigen Behandlung der Steuerpflichtigen dient
  • Ziel der Ermessenstaxation
    • Der Steuerpflichtige ist – ohne besondere Umstände – mindestens mit gleich hohem Einkommen zu veranlagen wie andere Personen, die bei der Steuerbehörde bekannten Einkommen in ähnlichen Verhältnissen leben und ihre Erwerbstätigkeit unter ähnlichen Umständen ausüben
  • Funktion der Ermessenstaxation
    • Die Ermessensveranlagung ist
      • ein Mittel zur Durchsetzung des Steueranspruches des Staates gegenüber Personen,
      • die bei einer ordentlichen Veranlagung nicht oder nur ungenügend mitwirken
      • deren Steuerfaktoren aus welchen Gründen auch immer nicht einwandfrei festgestellt werden können
      • nicht an ein Verschulden des Steuerpflichtigen gebunden
      • keine Strafe für den Steuerpflichtigen
  • Ermessenstaxations-Fälle
    • Die Steuerbehörde kann die Ermessenstaxation in folgenden Fällen vornehmen:
      • Nichteinreichung der Steuererklärung
      • (Unentschuldigtes) Nichterscheinen zur Einvernahme
      • Keine rechtzeitige Ergänzung der Steuererklärung trotz Aufforderung
      • Keine Buchführung oder zur Steuerfaktorenermittlung untaugliche Bücher (eines Buchführungspflichtigen)
      • Nichtbeibringung der verlangten Dokumente
    • Eine Ermessensveranlagung wird auch nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens durchgeführt, wenn die für die Steuerfestsetzung massgebenden Faktoren noch unklar oder ungewiss geblieben sind und deshalb ein sog. «Untersuchungsnotstand» besteht
  • Veranlagungs-Prinzipien der Ermessensveranlagung
    • Die Steuerbehörden haben bei der Ermessensveranlagung die massgebenden Grundsätze zu beachten:
      • Pflichtgemässes Ermessen, von Amtes wegen
        • Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
      • Keine zu tiefe Taxation
        • Ermessenstaxationsresultat soll zu einer vollen Erfassung der steuerbaren Faktoren des Steuerpflichtigen führen
      • Keine zu hohe Taxation
        • Vermeidung einer höheren Veranlagung als der mutmasslich tatsächlichen Verhältnisse Haltbare Grundlagen als Ausgangsannahme (Realitätsnähe)
      • Substituierte Gerechtigkeit
        • Dem wirklichen Sachverhalt möglichst gerecht werden
  • Anhaltspunkte
    • Gemäss DBG können bei der Ermessensveranlagung als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (DBG 130 Abs. 2):
      • Erfahrungszahlen
      • Vermögensentwicklung
      • Lebensaufwand des Steuerpflichtigen
  • Keine Anhaltspunkte
    • Fehlen schlüssige Anhaltspunkte, so ist die Ermessensveranlagung auf Erfahrungswerte zu stützen:
      • Umfang und Rentabilität des Geschäftes
      • Aufwand der steuerpflichtigen Person für sich und ihre Familie
  • Fehlende Beweisführungstauglichkeit
    • Die Ermessenstaxation stützt sich verfahrensbedingt auf Vermutungen. Mit Vermutungen ist eine Beweisführung nicht möglich.

Literatur

  • MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 306 ff.
  • MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 548 ff.

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