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Steuerverfahrensrecht

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Checkliste Veranlagungsverfahren und seine Elemente

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

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Checkliste Veranlagungsverfahren und seine Elemente

Der Ermittlung der Steuerdeklarationsdaten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens hat gewissen Abläufen und Prinzipien zu folgen, die nachfolgend stichwortartig aufgelistet werden:

  • Untersuchungsverfahren
    • Verifizierung von Steuererklärung Beilagen
      • Steueramt prüft die in der Steuererklärung mitgeteilten Daten und die eingereichten Unterlagen
    • Amtspflichten
      • Ausstandspflicht
      • Schweige- und Geheimhaltungspflicht
    • Mitwirkung des Steuerpflichtigen
      • Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunft
      • Pflicht zur mündlichen oder schriftlichen Auskunftserteilung über alle Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können
      • Pflicht des Steuerpflichtigen, auf Verlangen Bescheinigungen und Aufstellungen zu liefern
      • Pflicht des Steuerpflichtigen, über alle abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu informieren
        • Erwerb oder Veräusserung von Rechten
        • eingegangene oder gelöste Verpflichtungen
        • erbrachte geldwerte Leistungen
        • etc.
      • Pflicht zur Offenlegung der Namen und Anschriften von Vertragspartnern
    • Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen / Verfahrensmässige Garantien
      • Anspruch des Steuerpflichtigen auf gleiche und gerechte Behandlung
      • Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
      • Anspruch auf rechtliches Gehör
      • Recht des Steuerpflichtigen, seine Begehren mündlich zu begründen und Beweise vorzulegen
      • Recht auf Akteneinsicht
      • Recht auf Beweisabnahme
      • Recht des Steuerpflichtigen, sich vor der Steuerbehörde vertreten zu lassen, sofern und soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist
      • Recht auf schriftliche Eröffnung der Veranlagung
      • Vertrauensprinzip
      • Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Verfügungen und Auflagen den Steuerpflichtigen nur so stark belasten dürfen, wie dies für eine pflichtgemässe Steuerveranlagung notwendig ist und, wonach vom Steuerpflichtigen bei der Beschaffung von Beweismitteln nichts Unzumutbares gefordert werden darf
    • Erhebungen des Steueramtes, wenn es die notwendigen Steuerfaktoren nicht bestimmen kann
      • Einvernahme
      • Einforderung von Beweismitteln
      • Bücheruntersuchungen
      • Augenscheinen
      • usw.
    • Untersuchungsgrundsatz (auch: Offizialmaxime)
      • Pflicht der Steuerbehörden, zusammen mit dem Steuerpflichtigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, welche für eine vollständige und korrekte Besteuerung nötig sind
    • Keine Gebundenheit des Steueramtes an die Angaben des Steuerpflichtigen
      • Steueramt muss nicht auf die Informationen des Steuerpflichtigen abstellen
    • Verhältnismässigkeitsgrundsatz
      • Steueramt muss nicht jede Steuererklärung vertieft auf ihre Richtigkeit untersuchen
    • Ermessensgrundsatz
      • Steueramt kann selber entscheiden, ob es den Angaben des Steuerpflichtigen glauben oder diese im Rahmen einer Untersuchung genauer prüfen will
    • Anhaltspunkte, dass die Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen falsch sein könnte, wie:
      • Nicht mit Einkommen übereinstimmende Vermögensentwicklung
      • Nicht mit den Erfahrungszahlen übereinstimmende Buchführungsergebnisse
      • Nicht mit dem Lebensaufwand übereinstimmendes Einkommen
      • Nicht glaubwürdig deklarierte Einkünfte und Abzüge
      • Meldungen von Dritten, wonach der Steuerpflichtige über nicht deklarierte Einkünfte verfüge
      • etc.
    • Mitwirkungspflicht Dritter
    • Auskunfts- und Meldepflicht anderer Behörden
    • Beweisverfahren
  • Mögliche Ergebnisse (im konkreten Einzelfall)
    • Richtigstellung offensichtlich irrtümlicher Angaben in der Steuererklärung
    • Bestimmung Steuerbetrages bei bekannten Steuerfaktoren, aufgrund des Steuertarifs
    • Änderungen gegenüber der Steuererklärung des Steuerpflichtigen
      • Geringere Abzüge
      • Höheres Einkommen
      • Mehr Vermögen
      • etc.
  • Ergebnisbekanntgabe
    • Schriftliche Eröffnung des Untersuchungsergebnisses durch Verfügung an den Steuerpflichtigen
  • Einschätzungsvorschlag
    • Steuerbehörde unterbreitet dem Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Abklärungen i.d.R. ein Einschätzungsvorschlag
  • Einsprache
    • Der Steuerpflichtige kann Einsprache gegen den Einschätzungsvorschlag erheben, wenn er mit diesem nicht einverstanden ist.

Weiterführende Informationen

  • Ermessenveranlagung
  • Rechtsmittelverfahren

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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