Die Bezugsverjährung bei der Direkten Bundessteuer (DBSt) ist wie folgt differenziert:
- Relative Bezugsverjährung
- 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung
- Absolute Bezugsverjährung
- 10 Jahre
Vgl. ferner DBG 121
Weiterführende Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 323