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Steuerverfahrensrecht

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Vereinfachte Erbennachbesteuerung

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Seit 01.01.2010 gibt es für die Erben die erleichterte Nachbesteuerung von durch den Erblasser nicht steuerlich deklarierten Einkommens und Vermögens:

  • Definition
    • Vereinfachte Erbennachbesteuerung   =   steuerlich privilegierte Nachmeldung der vom Erblasser nicht deklarierten Nachlasswerte
  • Grundlagen
    • DBG 153a
    • StHG 53a
  • Ziel
    • Erleichterte Anmeldung von „Steuersünden des Erblassers“ zur privilegierten Nachbesteuerung
  • Vorteil
    • Nachbesteuerung nur für die letzten 3 (statt 10) vor dem Tod des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden (vgl. DBG 153a bzw. StHG 53a)
  • Voraussetzungen
    • Die privilegierte Nachbesteuerung kann von den Erben nur beansprucht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      • Erben legen die Unterbesteuerung des Erblassers selber offen
      • Steuerbehörden hatten keine Kenntnis von der Unterbesteuerung des Erblassers
      • Erben müssen
        • Steuerbehörden bei den Ermittlungen der Nachsteuerfaktoren vorbehaltslos unterstützen
        • sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuer bemühen
  • Folgen einer Nichtmeldung
    • Verheimlichen die Erben wissentlich Nachlasswerte, droht ihnen ein Strafverfahren wegen Verheimlichung von Nachlasswerten und allenfalls auch wegen Steuerhinterziehung
    • Bussen für vom Erblasser hinterzogene Steuern werden den Erben jedoch nicht auferlegt.
  • Ausschluss der vereinfachten Nachbesteuerung
    • In folgenden Fällen ist eine privilegierte Nachbesteuerung ausgeschlossen:
  • Antragsrecht
    • Legitimierte
      • Die vereinfachte Nachbesteuerung kann verlangt werden von:
        • Jeder Erbe
        • Willensvollstrecker
        • Erbschaftsverwalter
    • Wirkung für alle Erben
      • Der Antrag hat Wirkung für alle Erben, auch die nicht meldenden
  • Meldeverfahren / Frist
    • Meldung
      • Zeitnah nach Kenntniserhalten von nicht korrekt deklarierten Vermögenswerten
    • Meldestelle
      •  
  • Verfahrensregeln
    • Vorgehen wie beim Einreichen einer Selbstanzeige
      • Erkundigung beim zuständigen kantonalen Steueramt
      • Mehrere Kantone haben ins Internet gestellt:
        • Merkblätter
        • Meldeformulare
    • Vgl. auch

Literatur

  • MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 318
  • REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
  • ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 147 – Art. 153 DBG (VALLENDER KLAUS A. / LOOSER MARTIN E.)
  • ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 51 – 53 StHG (VALLENDER KLAUS A.)

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