Mit der „Nachsteuerveranlagung“ wird eine Steuerveranlagung zuungunsten des Steuerpflichtigen abgeändert:
- Definition
- Nachsteuer = Nachforderung von nicht oder zu wenig veranlagten Steuern zur Schadloshaltung des Gemeinwesens für einen erlittenen Steuerausfall
- Grundlagen
- DBG 147 – DBG 153
- StHG 51 – StHG 53
- Ziel
- Einforderung einer nicht erhobenen Steuer samt Zins als sog. „Nachsteuer“
- Voraussetzungen
- Tatsachen und Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, führten zu folgendem
- Zu Unrecht unterbliebene Veranlagung
- Unvollständigkeit einer rechtskräftigen Veranlagung
- Vgl. DBG 151 Abs. 1
- Tatsachen und Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, führten zu folgendem
- Nachsteuerverfahren / Frist
- Fristen
- Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt
- Relative Frist
- 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb oder die rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (vgl. DBG 152 Abs 1)
- Absolute Frist
- 15 Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode (absolute Verwirkungsfrist)
- Relative Frist
- Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt
- Behörde
- Ursprüngliche Veranlagungsbehörde
- Eröffnung des Nachsteuerverfahrens
- Schriftliche Mitteilung an den Steuerpflichtigen (vgl. DBG 153 Abs. 1)
- Eröffnung des Strafverfahrens
- Mit der Eröffnung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung oder Steuerbetrugs gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens (vgl. DBG 152 Abs. 2)
- Fristen
- Verfahrensregeln / Nachsteuerbescheid
Beim Nachsteuerverfahren finden die gleichen Verfahrensvorschriften wie bei der früheren Verfügung sinngemäss Anwendung (vgl. DBG 153 Abs. 3).
Weiterführende Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 317 f.
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 147 – Art. 153 DBG (VALLENDER KLAUS A. / LOOSER MARTIN E.)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 51 – 53 StHG (VALLENDER KLAUS A.)