Formelle Rechtskraft einer Steuerveranlagungsverfügung bedeutet:
- Grundsatz
- Steuerpflichtiger
- Der Steuerpflichtige kann bei formeller Rechtskraft die Veranlagung nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechten
- Steuerbehörden
- Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung ist auch für die Steuerbehörde bindend
- Steuerpflichtiger
- Ausnahmen
- In den kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung vorgesehen Fällen kann vom „Grundsatz der Rechtskraft“ abgewichen werden:
- Revision
- Nachsteuern
- Schreib- und Rechnungsfehler
- In den kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung vorgesehen Fällen kann vom „Grundsatz der Rechtskraft“ abgewichen werden:
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 315
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 147 – Art. 153 DBG (VALLENDER KLAUS A. / LOOSER MARTIN E.)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 51 – 53 StHG (VALLENDER KLAUS A.)