- Veranlagungsvorgang
- Im Verfahren der „amtlichen Veranlagung“ wird die Steuer durch die zuständige Behörde alleine aufgrund der ihr bekannten Tatsachen festgelegt
- Eine Mitwirkung der Steuerpflichtigen ist in einem Verfahren der „amtlichen Veranlagung“ nicht notwendig, nicht vorgesehen und schon gar nicht möglich
- Anwendungsbeispiele
- Motorfahrzeugsteuer
- Handänderungssteuer
- Hundesteuer.
Weiterführende Informationen
- Motorfahrzeugsteuer
- Handänderungssteuer
- Liegenschaftensteuer